Zahnärztliche Behandlung – In welchem Umfang wird für Zahnbehandlung geleistet? |
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Erstattet werden insgesamt mit der GKV-Vorleistung 100 % für Zahnbehandlung (allgemeine, konservierende, chirurgische Leistungen, Kunststofffüllungen, Kompositfüllungen, Leistungen bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums). |
Bes. Schmerzausschaltung – Wird für besondere Schmerzausschaltungsmaßnahmen erstattet? |
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Erstattet werden 100% für Maßnahmen zur Schmerz- und Angstlinderung. Dazu zählen Narkosen, auch Vollnarkose, durch Narkose-/Zahnärzte, Akupunktur, Lachgas, Sedierung (Dämmerschlaf), Hypnose, bis max. 85 Euro je Versicherungsjahr. |
Professionelle Zahnreinigung – In welchem Umfang wird für professionelle Zahnreinigung/Prophylaxe geleistet? |
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Erstattet werden 100 % für Zahnprophylaxe-Maßnahmen inkl. professionelle Zahnreinigung (max. 100 Euro je Behandlung) sowie zahnaufhellende Maßnahmen (z. B. Bleaching) bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 170 Euro pro Kalenderjahr. |
Zahnersatz – In welchem Umfang wird für Zahnersatz geleistet? |
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Erstattet werden zusammen mit der Vorleistung der GKV 100 % der Aufwendungen für Zahnersatz (z. B. Brücken, Prothesen, Kronen, Veneers, keramische Verblendungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen). 75% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages für Zahnersatz im Rahmen privatzahnärztlicher Versorgung. |
Zahnaufhellende Maßnahmen (Bleaching) – Werden die Aufwendungen für zahnaufhellende Maßnahmen (Bleaching) erstattet? |
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Ja, erstattet werden 100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages für zahnaufhellende Maßnahmen (z. B. Bleaching) im Rahmen der Aufwendungen für Professionelle Zahnreinigung/ Zahnprophylaxe bis zu einem Erstattungshöchstbetrag von insgesamt 170 Euro pro Kalenderjahr. |
Kieferorthopädie – Wie hoch ist der Erstattungssatz für kieferorthopädische Maßnahmen? |
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Erstattet werden 100 % der Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung für Erwachsene (ab Vollendung des 21. Lebensjahres) infolge eines Unfalls bis zu einem Erstattungshöchstbetrag von maximal 2.000 Euro je Versicherungsfall. Etwaige Vorleistungen der GKV werden vollständig angerechnet. |
Material- und Laborkosten – Werden Material- und Laborkosten erstattet? |
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Erstattet werden gemäß der tariflichen Erstattungsprozentsätze die Aufwendungen für Material- und Laborkosten. |
Inlays – Werden Einlagefüllungen (Inlays) erstattet? |
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Erstattet werden für Inlays zusammen mit der Vorleistung der GKV 75 % im Rahmen privatzahnärztlicher Versorgung, bei Regelversorgung 100%. |
GOZ Zahnersatz – Wird auf die Einhaltung der Gebührenordnung bei Zahnersatz verzichtet? |
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Nein, Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ. |
Heil- und Kostenplan – Ist dem Versicherer vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan vorzulegen? |
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Die Vorlage eines von der GKV genehmigten Heil- und Kostenplanes wird empfohlen. |
Zahnstaffel – Sieht der Tarif eine Zahnstaffel vor? |
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Bei Zahnersatz und Zahnbehandlung gelten folgende Erstattungshöchstbeträge: Im ersten Versicherungsjahr (Vj) bis insgesamt 1.000 Euro, in den ersten 2 Vj bis insgesamt 2.000 Euro, in den ersten 3 Vj bis insgesamt 3.000 Euro, in den ersten 4 Vj bis insgesamt 4.000 Euro. Ab dem 5. VJ voller Leistungsumfang. Besteht für die versicherte Person bis zum Versicherungsbeginn eine Vorversicherung bei einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder innerhalb der Tarifwelt des Versicherers die einen Erstattungssatz mind. 70 % für privatzahnärztliche Zahnersatzleistungen gilt: in den ersten 3 Versicherungsjahren begrenzt auf einen Erstattungshöchstbetrag von insgesamt: 1.000 Euro im ersten Versicherungsjahr, 2.000 Euro in den ersten zwei Versicherungsjahren, 3.000 Euro in den ersten drei Versicherungsjahren. |
Wegfall der Zahnstaffel bei Unfall – Entfällt die mögliche Zahnstaffel bei Unfall? |
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Ja |
Besonderheiten – Gibt es Besonderheiten? |
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Falls sich Leistungen der GKV zukünftig ändern, werden für eine medizinisch notwendige Behandlung die Leistungen für Zahnersatz weiterhin im tariflich vereinbarten Umfang erbracht. |
Implantate – Wie werden Implantate erstattet? |
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Implantate werden wie Zahnersatz ohne weitere Einschränkungen erstattet. |
GOZ Behandlung – Wird auf die Einhaltung der Gebührenordnung bei Zahnbehandlung verzichtet? |
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Nein, Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ. |
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Erstattung ohne GKV-Vorleistung – Wird auch ohne Vorleistung der GKV geleistet? |
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Ja, sofern die GKV keine Vorleistung erbringt, wird der tarifliche Erstattungsprozentsatz um 35 %-Punkte vermindert. |
Geltungsbereich – Wie lange besteht Versicherungsschutz bei vorübergehendem Aufenthalt im außereuropäischen Ausland? |
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Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden. Während der ersten 6 Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss ein vorübergehender Aufenthalt im außereuropäischen Ausland wegen notwendiger Heilbehandlung ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. |
Kündigungsrechtverzicht – Verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht? |
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Ja. |
Kündigungstermin – Ist der 31.12. des Jahres der mögliche Kündigungstermin? |
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Eine Kündigung erfolgt mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres. |
Mindestlaufzeit des Vertrages – Wie lang ist die Mindestlaufzeit des Vertrages? |
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2 Jahre. |
Wartezeiterlass – Wird auf die Wartezeiten verzichtet oder erfolgt eine Anrechnung? |
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Der Tarif sieht keine Wartezeiten vor. |
Auslandsreiseschutz – Besteht Auslandreisekrankenversicherungsschutz? |
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Nein, keine Leistungen. |
Optionstarif – Handelt es sich um einen Optionstarif? |
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Nein. |
Dauerhafter Wegzug ins Ausland – Ist die Fortführung des Versicherungsschutzes bei einem dauerhaften Wegzug ins außereuropäische Ausland möglich? |
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Ja, verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den EWR, beruft sich der Versicherer nicht auf die Begrenzung der Leistungen (Umfang der Leistungspflicht in Deutschland), wenn vor der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Der Versicherer wird im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat außerhalb der EU/EWR, kann das Versicherungsverhältnis mit einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt werden (z. B. angemessenen Beitragszuschlag). Ohne Vereinbarung endet das Versicherungsverhältnis. |
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