23.03.2024

Privathaftpflichtversicherung der NV-Versicherungen

Die NV-Versicherungen aus Neuharlingersiel an der schönen Nordseeküste ist im Privathaftpflichtbereich einer meiner Lieblinge (neben der Haftpflichtkasse – siehe anderer Blogbeitrag). Ruckzuck ist eine gut ausgebildete Mitarbeiterin oder Mitarbeiter am Telefon. Außerdem bekommt man dort ein sehr gutes Preis-Leistungsverhältnis und individuelle Wünsche werden dort umgesetzt, wenn es die kleinste Chance dazu gibt.

Die NV-Versicherungen haben 3 Tarife. Den NV PrivatSpar 6.0, den NV Privatmax. 6.0 und den NV PrivatPremium 6.0.
Wir schauen uns den stärksten Tarif NV PrivatPremium 6.0 näher. Die anderen Tarife beachten wir nicht weiter, da es die Leistungseinschränkungen wegen ein paar gesparten Euros meiner Meinung nach nicht wert ist. Dann schauen wir uns jetzt den Tarif NV PrivatPremium 6.0 genauer an – viel Spaß!

AGG-Klausel (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)
Mitversichert ist die Haftpflicht des VN als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

Bedingungsupdate
Mitversichert.

Best-Leistungs-Garantie
Nein, nicht automatisch mitversichert. Aber die Best-Leistungs-Garantie kann für einen Mehrbeitrag von ca. 6 EUR bis 8 EUR zusätzlich eingeschlossen werden.

Deckungssumme Personenschäden
50.000.000 EUR

Deckungssumme Sachschäden
50.000.000 EUR

Deckungssumme Vermögensschäden
50.000.000 EUR

Deckungssummen Pauschal
Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal

Digitale Police
Entfällt.

Eheähnlicher Lebenspartner
Mitversichert

Eintrittsalter
Keine Eintrittsalterbeschränkung

Familienverbund integrierte Personen
Mitversichert ist die Haftpflicht der minderjährigen Personen, die sich vorübergehend – längstens ein Jahr – im Haushalt des VN aufhalten (z. B. Au-pair, Austauschschüler, Enkelkinder), soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

Forderungsausfalldeckung
Mitversichert. Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssumme. Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

Im Haushalt lebende Elternteile oder Verwandte
Mitversichert sind alle unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Verwandten des VN oder (Ehe-)Partners, die mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. Die Mitversicherung der Eltern bzw. Großeltern bleibt auch dann bestehen, wenn diese in einer Pflegeeinrichtung wohnen.

Maximierung der Deckungssummen
2-fach max.

Mehrjahresverträge
Folgende Vertragslaufzeiten sind möglich: 1 Jahr.

Mitversicherung Kinder Versicherungsnehmer
Mitversichert ist die Haftpflicht – der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Während einer Wartezeit/Arbeitslosigkeit von bis zu einem Jahr zwischen Schulabschluss und Beginn einer Ausbildung oder eines Wehr-/Zivildienstes (dies gilt auch für ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr) bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Es besteht auch Versicherungsschutz für volljährige Kinder des VN oder (Ehe-)Partners, die ihre berufliche Erstausbildung beendet haben und mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft leben oder dort behördlich gemeldet sind für max. ein Jahr. – der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder psychischer Erkrankung.

Nicht deliktfähige Kinder
Mitversichert gilt für mitversicherte Kinder zusätzlich: Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kindern berufen, soweit dies der VN wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungsfähig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. Versicherungsschutz auch bei Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (z. B. Demenz): Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von versicherten Personen berufen, soweit dies der VN wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.

Personenschäden der versicherten Personen untereinander
Mitversichert. Soweit es sich um Personenschäden handelt, gelten die Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander als mitversichert. Soweit es sich um Sachschäden handelt, gelten die Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander als mitversichert, soweit diese gerichtlich geltend gemacht werden. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 15.000 EUR.

Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Nein, nicht mitversichert.

Rechtsschutz für Forderungsausfalldeckung
Mitversichert gilt der Schadenersatzrechtsschutz für die Forderungsausfalldeckung als Ergänzung im Rahmen der PHV. Soweit nicht ein anderer Rechtsschutzversicherer für die versicherte Person für den gleichen Rechtsschutzfall zur Kostenübernahme verpflichtet ist, trägt der Versicherer a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung für den VN tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den VN tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen; e) die Kosten für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen aus der deutschen Sprache in die ausländische Gerichtssprache; f) die Kosten für einen Dolmetscher für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN im Ausland, wenn das Erscheinen des Versicherten angeordnet ist; g) die Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn das Erscheinen des Versicherten angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen, max. EUR 2.500 EUR h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstandenen Kosten, soweit der VN zu deren Erstattung verpflichtet ist.

Regressansprüche
Ja, Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern bei Mitversicherung des Partners einer nicht ehelichen, häuslichen Lebensgemeinschaft

Selbstbeteiligung
Es kann 0 EUR oder 150 EUR gewählt werden.

Umweltschadensgesetz
Mitversichert. Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr 5.000.000 EUR. Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko).

Verzicht auf Deckungssummenbegrenzung
Ja, der Versicherer nimmt bei den vereinbarten Deckungssummen keine Deckungssummenlimitierung je geschädigte Person vor.

Vorsorgeversicherung
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.

Allmählichkeitsschäden
Mitversichert

Gewässerschadenhaftpflicht (Heizöltank)
Mitversichert als Inhaber eines Heizöltanks für das selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) bis zum Gesamtfassungsvermögen.

Gewässerschadenrestrisiko
Mitversichert

Kleingebinde
Mitversichert – Kleingebinde bis 100 Liter/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 Liter/kg.

Mietsachschäden
Mitversichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.

Mietsachschäden Hotels / Ferienwohnungen
Mitversichert. Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern und Hotelzimmern, bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten ist auch die Beschädigung von dazugehörenden Einrichtungsgegenständen (Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr). Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt EUR 50.000.

Photovoltaikanlage
Mitversichert ist die Haftpflicht des VN aus dem Besitz und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von bis zu 15 kWp zur eigenen Energieversorgung und/oder zur Einspeisung in das Netz des örtlichen Energieversorgungsunternehmens, soweit hiermit keine Lieferverpflichtung verbunden ist. Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern).

Schäden durch häusliche Abwässer
Mitversichert ist die Haftpflicht des VN wegen Schäden – durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer. – aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwassergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive der Einleitung in ein Gewässer.

Selbstbewohnte eigene oder gemietete Immobilien Ausland
Mitversichert ist die Haftpflicht des VN als Inhaber (1) einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung, Ferien- und Wochenendhaus sowie eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines im Inland gelegenen Ein- und Mehrfamilienhauses, (3) eines Wochenend-/Ferienhauses (weltweit), sofern sie vom VN ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens, eines Swimmingpools oder eines Teiches. Versichert ist die Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern.

Selbstbewohnte eigene oder gemietete Immobilien Inland
Mitversichert ist die Haftpflicht des VN als Inhaber (1) einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung, Ferien- und Wochenendhaus sowie eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. (2) eines im Inland gelegenen Ein- und Mehrfamilienhauses, (3) eines Wochenend-/Ferienhauses (weltweit), sofern sie vom VN ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens, eines Swimmingpools oder eines Teiches.

Umbaumaßnahmen
Mitversichert als Bauherr/Unternehmer von Bauarbeiten (Neu-, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von EUR 500.000 je Bauvorhaben. (in Eigenregie bis EUR 250.000). Mitversichert ist die persönliche Haftpflicht der vom VN zur Mithilfe eingesetzten und ordnungsgemäß zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldeten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. Ansprüche dieser Personen gegen die versicherten Personen mitversichert. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks sowie Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschäden am Baugrundstück selbst oder an den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 500.00 EUR. Durch den Gebrauch von Kränen, Winden und sonstigen Be- und Entladungsvorrichtungen verursachte Schäden sind mitversichert, auch soweit es sich um Schäden an fremden Kraftfahrzeugen handelt. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 500.00 EUR.

Unbebaute Grundstücke
Mitversichert ist die Haftpflicht des VN als Inhaber eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Grundfläche von 10.000 qm und aus der Verpachtung der unbebauten Grundstücke auch zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken bis 10 ha.

Vermietete Immobilien Ausland (keine Eigentumswohnung)
Mitversichert ist die Haftpflicht des VN – aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung in Europa: (1) von Wohnraum (auch an Feriengäste) im selbstgenutzten Risiko (2) von Garagen und Stellplätzen bis zu einer Brutto-Jahres-Mieteinnahme von 30.000 EUR. – aus der Vermietung von nicht mehr als sechs einzeln vermieteten Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen.

Vermietete Immobilien Inland (keine Eigentumswohnung)
Mitversichert ist die Haftpflicht des VN – aus der Verpachtung der unbebauten Grundstücke auch zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken bis 10 ha. – aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung in Europa: (1) von Wohnraum (auch an Feriengäste) im selbstgenutzten Risiko (2) von Garagen und Stellplätzen bis zu einer Brutto-Jahres-Mieteinnahme von 30.000 EUR. – aus der Vermietung von nicht mehr als sechs einzeln vermieteten Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen.

Vermietung von Eigentumswohnungen
Mitversichert bis zu einer Brutto-Jahres-Mieteinnahme von 30.000 EUR ist die dauerhafte oder vorübergehende Vermietung von Eigentums- und Ferienwohnungen sowie eines Ferienhauses in Europa – nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken.

Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit
Mitversichert – Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit bis 24 Monate.

Beschäftigte Personen
Mitversichert ist die Haftpflicht der im Haushalt des VN beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.

Diensthaftpflicht Lehrer
Nein, nicht mitversichert.

Diensthaftpflicht Lehrer (Partner)
Nein, nicht mitversichert.

Diensthaftpflicht Verwaltungsbeamte
Nein, nicht mitversichert.

Diensthaftpflicht Verwaltungsbeamte (Partner)
Nein, nicht mitversichert.

Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen
Mitversichert.

Ehrenamtliche Tätigkeiten
Mitversichert ist die Haftpflicht des VN – aus ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements, sofern nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht) besteht. – als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht beruflicher Betreuer/Vormund für die zu betreuende Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft ist die persönliche Haftpflicht für die betreute Person mitversichert.

Fachpraktischer Unterricht / Betriebspraktika
Mitversichert ist die Haftpflicht – aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht, z. B. Laborarbeiten einer Fach-, Gesamt- und Hochschule oder Universität. Mitversichert gilt die Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten (auch Maschinen) der genannten Schulen oder Universitäten. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt die vereinbarte Versicherungssumme. – aus der Teilnahme an einem Betriebspraktikum unter Einschluss von Schäden an Einrichtungen (auch Lehrmittel) und Gebäuden.

Nebenberufliche Tätigkeit
Mitversichert ist die Haftpflicht des VN aus bestimmten selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis EUR 18.000 Jahresumsatz. Dies beschränkt sich auf Verkauf auf Flohmärkten/Basaren, Vertrieb von Kosmetika/Haushaltsartikeln/Warenhandel/Bekleidung/Schmuck, Erteilen von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen, Mitwirkung bei Karnevalsveranstaltungen, Markt- und Meinungsforschung, Textverarbeitung, Schönheitspflege, Handarbeiten, Kunst und -handwerk, Tierbetreuung, Botendienste.

Tagesmutter / Betreuer / Vormund (nicht gewerblich)
Mitversichert, aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige, auch als Tagesmutter für Kinder oder als Babysitter; Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt.

Auslandsaufenthalt außerhalb Europa (weltweit)
Unbegrenzt

Auslandsaufenthalt innerhalb Europa (Monate)
Unbegrenzt

Ausübung von Sport
Mitversichert ist die Haftpflicht des VN aus der Ausübung von Sport. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus (1) einer jagdlichen Betätigung, (2) der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeugrennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training; bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. Es gilt der Besitz und der Gebrauch von Fahrrädern, Elektrofahrrädern und Pedelecs als mitversichert. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug vom Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ausgenommen und nach dem Pflichtversicherungsgesetz nicht versicherungspflichtig ist. Mitversichert ist die Teilnahme an Radrennen und der Vorbereitung an denen der Teilnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt und soweit hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Betankungsschäden an geliehenen Kfz
Mitversichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen. Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem VN oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden. Die Höchstleistung ist auf EUR 10.000 je Schadenfall und Versicherungsjahr begrenzt.

Cyber/Internetschutz
Nein, nicht mitversichert.

Drohnen
Mitversichert ist die Haftpflicht des VN wegen Schäden, die durch den erlaubten und privaten Besitz, Eigentum oder Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen / versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen (gem. §102 Abs. 1 LuftVZO und §1 LuftVG) ohne benötigte Musterzulassung (gem. § 1 Abs. 1,2 LuftVZO) verursacht werden. Exemplarisch sind dies: Drohnen, Flugmodelle, Fesseldrachen oder Lenkdrachen. Ausgeschlossen sind Luftfahrzeuge, die durch Motoren, Treibsätze oder Brennstoffringe an getrieben werden und dessen Startmasse 5 kg übersteigen. Als erlaubter, privater Gebrauch wird verstanden; – Private Sport- oder Freizeitgestaltung – Die nicht erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums nach § 16 der LuftVO! Fällt die Nutzung also unter diese Verordnung (z.B. innerhalb von 1,5 km zum Flugplatz, über 100 m Steigeseil), so besteht kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag, auch nicht über die Regelungen der Vorsorgeversicherung.

Eigene Motorboote (PS)
Mitversichert sind Besitz und Gebrauch von eigenen Motorbooten, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

Eigene Segelboote (Segelfläche in qm)
Mitversichert sind Besitz und Gebrauch von eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 15 qm.

Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung
Mitversichert ist die Haftpflicht des VN wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Die Versicherungssumme für Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten sind je Versicherungsfall bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschalversicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.

Fahrzeuge zu Lande
Mitversichert ist die Haftpflicht des VN wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeuganhänger und motorbetriebende Kinderfahrzeuge, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. (6) Versichert ist die Haftpflicht des VN wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. Mitversichert ist 1. der Besitz und Verwendung eines Krankenfahrstuhles, eines Aufsitzrasenmähers und einesmotorbetriebenen Golfwagens (Buggy); 2. der Besitz und der Gebrauch von Fahrrädern, Elektrofahrrädern und Pedelecs; Voraussetzung für die Mitversicherung des Krankenfahrstuhles, des Aufsitzrasenmähers, desGolfwagens, des Elektrofahrrades und des Pedelecs ist, dass das Fahrzeug vom Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ausgenommen und nach dem Pflichtversicherungsgesetz nicht versicherungspflichtig ist.

Fahrzeuge zu Wasser
Mitversichert ist die Haftpflicht des VN wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; (3) eigene und fremde Windsurfbretter; (4) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren, soweit – diese nur gelegentlich gebraucht werden und – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. (5) aus dem Besitz und Verwendung von Kitesport-Geräten, z.B. Kite-Drachen, -Boards, Buggies und dergleichen. Versichert ist darüber hinaus die Haftpflicht des VN wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der VN genommen wird. Versichert ist die Haftpflicht des VN wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. (6) Besitz und Gebrauch von Segel- und Motorbooten – eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 15 qm, – eigenen Motorbooten, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, – fremder Jet-Ski bis max. 80 PS.

Fahrzeuge zur Luft
Mitversichert ist die Haftpflicht des VN wegen Schäden, die durch den Gebrauch – z.B. als Passagier – versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der VN nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. Versichert ist darüber hinaus die Haftpflicht des VN wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der VN nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. In Erweiterung ist mitversichert ist die Haftpflicht des VN wegen Schäden, die durch den erlaubten und privaten Besitz, Eigentum oder Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen / versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen (gem. §102 Abs. 1 LuftVZO und §1 LuftVG) ohne benötigte Musterzulassung (gem. § 1 Abs. 1,2 LuftVZO) verursacht werden. Exemplarisch sind dies: Drohnen, Flugmodelle, Fesseldrachen oder Lenkdrachen. Ausgeschlossen sind Luftfahrzeuge, die durch Motoren, Treibsätze oder Brennstoffringe an getrieben werden und dessen Startmasse 5 kg übersteigen. Als erlaubter, privater Gebrauch wird verstanden: – Private Sport- oder Freizeitgestaltung – Die nicht erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums nach § 16 der LuftVO! Fällt die Nutzung also unter diese Verordnung (z.B. innerhalb von 1,5 km zum Flugplatz, über 100 m Steigeseil), so besteht kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag, auch nicht über die Regelungen der Vorsorgeversicherung.

Fremde Pferde / Fuhrwerke
Mitversichert ist die Haftpflicht des VN ? als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, ? als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.

Gelegentliches Hüten fremder Hunde
Mitversichert ist die Haftpflicht des VN als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,  als Halter von Blinden-, Signal- oder Behindertenbegleithunde.

Kaution Europa
250.000 EUR

Kaution weltweit
250.000 EUR

Kitesailing
Mitversichert ist die Haftpflicht aus dem Besitz und Verwendung von Kitesport-Geräten, z.B. Kite-Drachen, -Boards, Buggys und dergleichen.

Mallorca-Deckung
Versichert ist die gesetzl. Haftpflicht des VN als Führer eines fremden versicherungspfl. KfZ wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht/nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen HV Deckung besteht. Als KfZ gelten: PKW, Krafträder, Wohnmobile (max. 4 t Gewicht) soweit sie nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von max. 9 Personen (einschließl. Führer) bestimmt sind. Schutz auch: Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.

Surfbretter
Mitversichert ist der Besitz oder Führen privat genutzter eigener oder fremder
Surfbretter.

Waffenbesitz
Mitversichert ist die Haftpflicht des VN aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß-, Signal und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, außerdem aus dem erlaubten Abbrennen von privaten Feuerwerken. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.

Wilde Tiere (Schlangen, Exoten etc.)
Mitversichert ist die Haftpflicht des VN aus der erlaubten privaten Haltung und Hütung von wilden Tieren (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione) in seinem Haushalt, sofern hierfür kein Haltungsverbot besteht. Versicherungsschutz besteht nur, soweit es sich nicht um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der Tiere handelt. Außerdem werden Aufwendungen für behördlich veranlasste Maßnahmen zum Wiedereinfangen entlaufener, wilder Tiere, deren Haltung mitversichert ist, von uns übernommen, soweit die versicherte Person zur Abwendung öffentlicher Gefahren zum Kostenersatz verpflichtet ist. Die Höchstentschädigung ist auf 25.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt.

Zahme Haustiere und gezähmte Kleintiere
Mitversichert ist die Haftpflicht des VN als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die Haftpflicht als Halter oder Hüter von – Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, – wilden Tieren sowie von – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. In Abweichung ist die Haltung von Nutztieren (z.B. Rinder, Schafe, Schweine, Geflügel) zu eigenwirtschaftlichen Zwecken mitversichert.

Abhandenkommen fremder Sachen
Mitversichert gelten Schäden und der Verlust an sonstigen geliehenen, gemieteten, gepachteten Sachen oder Gegenständen, die Bestandteil eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Zu diesen Sachen gehören auch medizinische Geräte, die dem Versicherten zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen werden, soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Die Höchstentschädigung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis max. EUR 50.000.

Be- und Entladeschäden
Mitversichert ist die Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kfz oder Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Kfz oder Anhängers zugefügt werden. Schäden am selbst gebrauchten Kfz oder Anhänger bleiben ausgeschlossen. Dem VN steht es frei einen Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutzaus diesem Vertrag. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt EUR 10.000. Versichert ist außerdem die Haftpflicht des VN wegen Schäden, die ein Kraftfahrzeug-Mitfahrer des VN gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht. Die Höchstersatzleistung ist auf 10.000 EUR je Schadensfall und Versicherungsjahr begrenzt.

Beschädigung fremder beweglicher Sachen (gemietet / geliehen / gepachtet)
Mitversichert gelten Schäden und der Verlust an sonstigen geliehenen, gemieteten, gepachteten Sachen oder Gegenständen, die Bestandteil eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Zu diesen Sachen gehören auch medizinische Geräte, die dem Versicherten zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen werden, soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Die Höchstentschädigung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis max. EUR 50.000.

Gefälligkeitshandlungen
Mitversichert. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem Gefälligkeitsverhältnis, sofern der VN dieses wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungsfähig ist. Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt die vereinbarte Versicherungssumme.

Neuwert
Mitversichert. Der Versicherer leistet auf Wunsch des VN für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf EUR 2.500 je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Sofern für diesen Vertrag eine generelle Selbstbeteiligung vereinbart wurde, gilt diese nicht bei einer Neuwertentschädigung. Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.

Sonstiges
Nehmen Kunden der NV-Versicherungen Flüchtende im eigenen Haushalt sowie in bis zu zwei weiteren eigenen Wohneinheiten auf oder stellen ihnen kostenlos Wohnraum zu Verfügung, sind die Geflüchteten inkl. ihrer Kinder und Hunde bei den NV-Versicherungen beitragsfrei im Rahmen der bestehenden Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Was heißt das genau? 1. Flüchtende und deren Kinder sind im Rahmen der Vorsorgeversicherung im bestehenden Vertrag beitragsfrei mitversichert, egal ob der bestehende Vertrag als Single- oder Familienpolice besteht. 2. Sachschäden, die die Geflüchteten versehentlich am Eigentum des VN verursachen sind ebenfalls beitragsfrei bis 5.000 EUR mitversichert. 3. Schäden, die von Hunden der Geflüchteten verursacht werden, sind ebenfalls im Rahmen der Vorsorgeversicherung im bestehenden Vertrag beitragsfrei mitversichert. Gültigkeit und Voraussetzungen: Der Versicherungsschutz beginnt mit der Ankunft der Geflüchteten (unabhängig von Nationalität und Fluchtland) in der Wohnung des VN innerhalb Deutschland im Rahmen der Vorsorgeversicherung bis zur nächsten Hauptfälligkeit des Vertrages. Mindestens aber für eine Dauer von drei Monaten. Der Versicherungsschutz gilt subsidiär zu einer eventuell bestehenden Privathaftpflicht der geflüchteten Personen oder einer kommunalen Deckung einer Stadt, Gemeinde oder eines Landkreises. Bescheinigung: Für die Aufnahme in einer Schule/Kita wird meistens eine Bestätigung benötigt, dass Versicherungsschutz in der PHV besteht. Diese erhält der VN über den Kundenservice. Bitte hierzu die Versicherungsnummer bereit halten. Mitversichert sind außerdem: – NV Lückenlos-Garantie (Konditionsdifferenzdeckung); – Einhaltung des Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse; – Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des GDV; – Pfleger/-in von im Haushalt lebenden pflegebedürftigen Personen; – Mitversicherung der vormundschaftlich betreuten Personen; – Flüssiggastanks; Mediation (Unterstützung zur Beilegung eines Konfliktes bzgl. Schadenersatz an Gebäuden und Grundstücken); – Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit bis 24 Monate; – Reinigungsschäden an fremden Kfz bis 10.000 EUR; – Vorsorgeversicherung bei Ausscheiden mitversicherter Personen bis 12 Monate; – Schadenersatzansprüche aus fahrlässiger Verletzung von Kunsturheberrechten/Recht am eigenen Bild; – Keine Leistungsbeschränkung bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung; – Vorsorgeversicherung für Hundebesitzer, trotz Versicherungspflicht bis zur nächsten Hauptfälligkeit; – Personen, die bei Unglücksfällen zu Gunsten der versicherten Personen Rettungs- oder Hilfshandlungen vornehmen; – Pro-Aktive Schadenregulierung; – NV Besitzstands-Garantie.

Verlust beruflicher fremder Schlüssel
Mitversichert ist das Abhandenkommen beruflicher oder dienstlicher Schlüssel/Codekarten.

Verlust eigener Schlüssel im Gemeinschaftseigentum
Nein, nicht mitversichert.

Verlust privater fremder Schlüssel
Mitversichert ist die Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln z. B. Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten werden Schlüsseln gleichgesetzt. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab Feststellungszeitpunkt. Auf Wunsch des VN ersetzt das VU Schäden auch dann, wenn keine Haftung besteht, wenn ein Schlüsselverlust von der versicherten Person nicht schuldhaft verursacht ist (z. B. bei Beraubung der versicherten Person). Ausgeschlossen bleiben bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden).

Verlust sonstiger Schlüssel
Versichert ist außerdem die Haftung aus dem Verlust von fremden Tresor-, Möbel-, sowie Autoschlüsseln. Für die genannten Aufzählungen gelten die Höchstersatzleistung des Versicherers im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Sachschaden- bzw. Pauschalversicherungssumme von maximal EUR 50.000 je Schadenereignis.

Verlust von ehrenamtlich erhaltenen Schlüsseln
Mitversichert ist das Abhandenkommen ehrenamtlicher Schlüssel/Codekarten.

Wie viel kostet die Privathaftpflichtversicherung der NV-Versicherungen?

Familientarif ohne Selbstbeteiligung im Schadenfall: 93,18 EUR / Jahr bei jährlicher Zahlweise. Wenn du zusätzlich die Best-Leistungs-Garantie wählst, erhöht sich der Beitrag um 10,35 EUR /Jahr.

Familientarif mit Selbstbeteiligung 150 EUR im Schadenfall: 79,20  EUR / Jahr bei jährlicher Zahlweise. Wenn du zusätzlich die Best-Leistungs-Garantie wählst, erhöht sich der Beitrag um 8,80 EUR /Jahr.

Paar ohne Kinder ohne Selbstbeteiligung im Schadenfall: 93,18 EUR / Jahr bei jährlicher Zahlweise. Wenn du zusätzlich die Best-Leistungs-Garantie wählst, erhöht sich der Beitrag um 10,35 EUR /Jahr.

Paar ohne Kinder mit Selbstbeteiligung 150 EUR im Schadenfall: 79,20 EUR / Jahr bei jährlicher Zahlweise. Wenn du zusätzlich die Best-Leistungs-Garantie wählst, erhöht sich der Beitrag um 8,80 EUR /Jahr.

Singletarif ohne Selbstbeteiligung im Schadenfall: 69,62 EUR / Jahr bei jährlicher Zahlweise. Wenn du zusätzlich die Best-Leistungs-Garantie wählst, erhöht sich der Beitrag um 7,73 EUR /Jahr.

Singletarif mit Selbstbeteiligung 150 EUR im Schadenfall: 59,17 EUR / Jahr bei jährlicher Zahlweise. Wenn du zusätzlich die Best-Leistungs-Garantie wählst, erhöht sich der Beitrag um 6,57 EUR /Jahr.

Alleinerziehend: Es gelten die gleichen Preise/Konditionen analog dem Familientarif.

Du bist 50 Jahre alt oder älter? Dann gibt dir die NV-Versicherungen weitere Rabatte. Je nach Tarif bis zu ca. 30 % Nachlass.

Bei jährlicher Zahlweise erhältst du von den NV-Versicherungen einen Rabatt in Höhe von 6 %. 



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