28.01.2024

Heil- und Kostenplan – was ist das?

 

Ein Heil- und Kostenplan (HKP) ist ein schriftliches Angebot, das dein Zahnarzt erstellt, um die voraussichtlichen Kosten einer zahnärztlichen Behandlung zu dokumentieren. Der HKP wird in der Regel von gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland benötigt, um die Kostenübernahme für bestimmte zahnärztliche Leistungen zu prüfen.

Der Heil- und Kostenplan enthält normalerweise folgende Informationen: 

Diagnose und Befund: Hier wird der aktuelle Zustand deiner Zähne und deines Zahnfleisches beschrieben. Es werden auch die geplanten Maßnahmen zur Behandlung aufgeführt.

Behandlungsplan: Dieser Abschnitt gibt einen detaillierten Überblick über die geplante zahnärztliche Behandlung. Das kann zum Beispiel die Anzahl der geplanten Füllungen, Kronen, Brücken oder andere zahnärztliche Eingriffe umfassen.

Kostenaufstellung: Hier werden die voraussichtlichen Kosten für jede einzelne geplante Maßnahme aufgeschlüsselt. Die Kosten werden nach den gültigen Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ oder GOÄ) berechnet.

Eigenanteil des Patienten: Du erfährst, wie hoch dein Eigenanteil an den Gesamtkosten voraussichtlich sein wird. Dieser Betrag muss von dir als Patient selbst getragen werden.

Nach Erstellung des Heil- und Kostenplans kannst du als Patient diesen bei deiner Krankenkasse einreichen, um eine Kostenübernahme zu beantragen. Die Krankenkasse prüft dann, ob und in welchem Umfang sie die Kosten übernimmt. Es ist wichtig zu beachten, dass gesetzliche Krankenkassen in der Regel nur einen Festzuschuss zu bestimmten Regelversorgungen gewähren. Solltest du eine höherwertige Versorgung wünschen, musst du die Differenz selbst tragen. Private Krankenversicherungen handhaben die Kostenübernahme individuell nach den vertraglichen Vereinbarungen.

Die Regelversorgung im Bereich des Zahnersatzes bezeichnet die grundlegende zahnärztliche Versorgung, auf die gesetzlich Versicherte Anspruch haben. Sie stellt eine medizinisch notwendige Form der Zahnersatzversorgung dar, die gleichzeitig zweckmäßige und wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt. Die Regelversorgung erfüllt alle Anforderungen an Lebensdauer, Passgenauigkeit und Haltbarkeit, deckt jedoch nicht immer die ästhetischen und komfortbezogenen Vorstellungen des Patienten ab. In solchen Fällen kann eine gleich- oder andersartige Versorgung gewählt werden, wobei zusätzliche Kosten den Eigenanteil des Patienten erhöhen. Der befundabhängige Festzuschuss der Krankenkasse beträgt gegenwärtig 60 % der Regelversorgung.

Die Begriffe „gleichartiger Zahnersatz“ und „andersartiger Zahnersatz“ wurden im Rahmen der Gesundheitsreform von 2005 eingeführt, um Abweichungen von der Regelversorgung zu beschreiben. Ein Beispiel verdeutlicht die Unterschiede: Wenn ein Zahn gezogen wurde und eine Lücke mit Zahnersatz gefüllt werden muss, sieht die Regelversorgung eine einfache Zahnbrücke vor, die im nicht sichtbaren Seitenzahnbereich nicht verblendet ist. Eine gleichartige Versorgung wäre eine vollverblendete Brücke, ästhetisch höherwertig, aber gleichartig in der Art der Versorgung. Eine andersartige Versorgung könnte ein Implantat sein, möglicherweise mit einer Vollkeramikkrone. Jegliche Kosten, die über die Regelversorgung hinausgehen, sind im zweiten Teil des Heil- und Kostenplans aufgeführt und müssen von dir selbst getragen werden.

Die Einreichung des vollständig ausgefüllten Heil- und Kostenplans erfolgt durch deine Zahnarztpraxis zur Bewilligung bei der Krankenkasse. In manchen Fällen kann dein Zahnarzt dich darum bitten, das Formular persönlich bei der Krankenkasse vorzulegen, um eine schnellere Bearbeitung zu ermöglichen. Die Krankenkasse prüft den Kostenvoranschlag und sendet ihn zurück an dich. So kannst vor Beginn deiner Zahnarzt-Behandlung die anfallenden Kosten kontrollieren. Die Bewilligung der Krankenkasse gilt für sechs Monate, in diesem Zeitraum muss die Zahnbehandlung gestartet werden.

Die Zahnarztkosten setzen sich aus zwei verschiedenen Gebührenordnungen zusammen. Die Versorgung mit Kassenleistungen (Regelversorgung) unterliegt dem „Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen“ (BEMA), während Privatleistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen, gemäß der „Gebührenordnung für Zahnärzte“ (GOZ) abgerechnet werden. Bei der Berechnung des zahnärztlichen Honorars nach GOZ wird ein Steigerungssatz berücksichtigt, der den individuellen Zeitaufwand und den Schwierigkeitsgrad der Behandlung widerspiegelt. Der Steigerungssatz für Privatleistungen wird mit dem Faktor 1 (leicht), 2,3 (normal schwierig) oder 3,5 (übernormal schwierig) multipliziert. Ein Steigerungssatz über 2,3 muss von deinem Zahnarzt begründet werden und ist im Heil- und Kostenplan einzutragen.

Die Verbindlichkeit eines Heil- und Kostenplans ist begrenzt, da es sich um eine unverbindliche Kostenschätzung handelt. Dein Zahnarzt bemüht sich zwar, die Kosten präzise einzuschätzen, jedoch darf der tatsächliche Behandlungspreis den ursprünglichen Kostenvoranschlag nicht um mehr als 15 % überschreiten. Falls eine solche Überschreitung auftritt, ist dein Zahnarzt verpflichtet, dich umgehend über die höheren Kosten zu informieren und bei einer erheblichen Abweichung eine erneute Genehmigung einzuholen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Kosten unter den ursprünglich veranschlagten Beträgen liegen.

Wichtige Hinweise im Zusammenhang mit dem Heil- und Kostenplan:

Die Behandlung sollte erst beginnen, nachdem die Krankenkasse die Festzuschüsse bewilligt hat.

Bei wesentlichen Änderungen in der geplanten Behandlungsmethode sollte ein neuer Heil- und Kostenplan erstellt werden, auf dessen Basis die Krankenkasse die Zuschüsse genehmigen kann.
Neben dem Heil- und Kostenplan solltest du als Versicherter deiner Krankenkasse eine Kopie des Bonusheftes zukommen lassen, um eine korrekte Berechnung der Festzuschüsse zu ermöglichen.
Kassenpatienten haben das Recht auf eine kassenärztliche Zweitmeinung. Angesichts möglicher erheblicher Unterschiede in den Behandlungskosten bei identischem Befund ist es grundsätzlich möglich einen alternativen Kostenvoranschlag einzuholen.
 
 
 
 

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