Zahnärztliche Behandlung – In welchem Umfang wird für Zahnbehandlung geleistet? | | Erstattet werden 100% der erstattungsfähigen Aufwendungen für Kunststofffüllungen, Wurzel- und Parodontosebehandlungen, Aufbissbehelfe und Schienen sowie die damit im Zusammenhang stehenden zahnärztlichen Behandlungen inklusive Vor- und Nachbehandlungen (z.B. OP-Mikroskop, Laserbehandlung, Anästhesieleistungen), funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen und nach ortsüblichen Preisen berechneten zahntechnischen Laborarbeiten und Materialien. GKV-Vorleistungen werden für Wurzel- und Parodontosebehandlungen in Abzug gebracht. |
Bes. Schmerzausschaltung – Wird für besondere Schmerzausschaltungsmaßnahmen erstattet? | | Erstattet werden 100% für Maßnahmen zur Schmerzausschaltung bis 300 Euro pro Versicherungsjahr, z.B. Akupunktur, Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf), Hypnose, Lachgas-Sedierung, Vollnarkose. |
Professionelle Zahnreinigung – In welchem Umfang wird für professionelle Zahnreinigung/Prophylaxe geleistet? | | Erstattet werden 100% der Aufwendungen für Zahnprophylaxe. Hierunter fällt u. a. die Erstellung eines Mundhygienestatus, die Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit ausgehärtetem Kunststoff, die Behandlung überempfindlicher Zähne, die Erstellung des Parodontalstatus einschließlich Parodontaldiagnostik, die lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger sowie die professionelle Zahnreinigung. Die maximale Erstattung beträgt 2 x 100 Euro pro Versicherungsjahr. |
Zahnersatz – In welchem Umfang wird für Zahnersatz geleistet? | | Erstattet werden 100% für Zahnersatzmaßnahmen. Hierunter fallen Kronen, Veneers, Lumineers Onlays, Overlays, Brücken, Brückenglieder, Ankerzähne, Teil- oder Vollprothesen, Verblendungen bis zum Zahn 8 und Reparaturen sowie Maßnahmen, die hiermit in direktem Zusammenhang stehen (zahnärztliche Behandlungen inklusive Vor- und Nachbehandlungen wie z.B. digitale Volumentomographie, Anästhesieleistungen, chirurgische Maßnahmen, funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen und nach ortsüblichen Preisen berechnete zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, z.B. aus Keramik oder Edelmetall, auch als CEREC Versorgung). GKV-Vorleistungen werden in Abzug gebracht. |
Zahnaufhellende Maßnahmen (Bleaching) – Werden die Aufwendungen für zahnaufhellende Maßnahmen (Bleaching) erstattet? | | Ja, erstattet werden, unabhängig vom Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit, 100 % der Aufwendungen für zahnaufhellende Maßnahmen (z.B. Bleaching) bis zur Höhe von 200 Euro innerhalb von zwei Versicherungsjahren. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen von einem approbierten, niedergelassenen Zahnarzt oder unter dessen ärztlicher Aufsicht nach fachlicher Weisung durchgeführt werden. |
Kieferorthopädie – Wie hoch ist der Erstattungssatz für kieferorthopädische Maßnahmen? | | Erstattet werden 100% der erstattungsfähigen Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlung (inkl. Aufbissbehelfe und Schienen, z.B. DROS-Schienen) sowie damit in Zusammenhang stehende funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen und nach ortsüblichen Preisen berechneten zahntechnischen Laborarbeiten und Materialien. Maximal 2.500 Euro für gesamte Vertragsdauer, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bis maximal 5.000 Euro |
Material- und Laborkosten – Werden Material- und Laborkosten erstattet? | | Erstattet werden die Aufwendungen für Material- und Laborkosten, soweit zu den ortsüblichen Preisen berechnet, zu den tariflichen Leistungssätzen. |
Inlays – Werden Einlagefüllungen (Inlays) erstattet? | | Erstattet werden 100% der Aufwendungen für Inlays sowie Maßnahmen, die hiermit in direktem Zusammenhang stehen. GKV-Vorleistungen werden in Abzug gebracht. |
GOZ Zahnersatz – Wird auf die Einhaltung der Gebührenordnung bei Zahnersatz verzichtet? | | Nein, Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ. |
Heil- und Kostenplan – Ist dem Versicherer vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan vorzulegen? | | Nein, jedoch rät der Versicherer bei einer bevorstehenden Zahnersatzmaßnahme zur vorherigen Erstellung eines Heil- und Kostenplans durch den Zahnarzt. Der Versicherer gibt nach Einreichung des Plans Auskunft über die zu erwartende Versicherungsleistung. |
Zahnstaffel – Sieht der Tarif eine Zahnstaffel vor? | | Ja, in den ersten vier Versicherungsjahren (VJ) leistet der Versicherer je versicherte Person im ersten VJ bis zu 1.500 Euro, in den ersten beiden VJ zusammen bis zu 3.000 Euro, in den ersten drei VJ zusammen bis zu 4.500 Euro, in den ersten vier VJ zusammen bis zu 6.000 Euro. Ab dem fünften VJ leistet der Versicherer unbegrenzt. Besteht für die versicherte Person bis Versicherungsbeginn eine ununterbrochene Vorversicherungszeit von mindestens 12 Monaten zu mind. 90% Erstattungssatz für Zahnersatz, gilt: Laufzeit Vorversicherer mind. 1 VJ: Leistung je VP im 1. VJ bis 1.500 Euro, 1. – 2. VJ bis 3.000 Euro, 1. -3. VJ bis 4.500 Euro, danach und bei Unfall unbegrenzt, Laufzeit Vorversicherer mind. 2 VJ: Leistung je VP im 1. VJ bis 1.500 Euro, 1. – 2. VJ bis 3.000 Euro, danach und bei Unfall unbegrenzt, Laufzeit Vorversicherer mind. 3 VJ: Leistung je VP im 1. VJ bis 1.500 Euro, danach und bei Unfall unbegrenzt, Laufzeit Vorversicherer mind. 4 VJ: Leistung unbegrenzt. |
Wegfall der Zahnstaffel bei Unfall – Entfällt die mögliche Zahnstaffel bei Unfall? | | Ja |
Besonderheiten – Gibt es Besonderheiten? | | Erstattet wird für Zahnaufhellung / Bleaching wenn von einem Zahnarzt durchgeführt oder angeleitet (100 % bis 200 Euro innerhalb von 2 Versicherungsjahren). Außerdem Gesundheitshotline 24/7, Gesundheits-Portal, MV RechnungsApp, Innovationsgarantie, Zukunftsgarantie, Zweitmeinung durch einen Zahnarzt |
Implantate – Wie werden Implantate erstattet? | | Implantate werden wie Zahnersatz ohne weitere Einschränkungen erstattet. |
GOZ Behandlung – Wird auf die Einhaltung der Gebührenordnung bei Zahnbehandlung verzichtet? | | Nein, Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ. |
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Erstattung ohne GKV-Vorleistung – Wird auch ohne Vorleistung der GKV geleistet? | | Ja, von den tariflichen Leistungen wird die Vorleistung der GKV abgezogen. Erbringt die GKV für den der zahnärztlichen Behandlung zugrunde liegenden Versicherungsfall keine Leistung für eine Zahnersatzmaßnahme oder eine kieferorthopädische Behandlung, gelten pauschal 35% der erstattungsfähigen Aufwendungen als Vorleistung der GKV. |
Geltungsbereich – Wie lange besteht Versicherungsschutz bei vorübergehendem Aufenthalt im außereuropäischen Ausland? | | Versicherungsschutz besteht weltweit. |
Kündigungsrechtverzicht – Verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht? | | Ja. |
Kündigungstermin – Ist der 31.12. des Jahres der mögliche Kündigungstermin? | | Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer, mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. |
Mindestlaufzeit des Vertrages – Wie lang ist die Mindestlaufzeit des Vertrages? | | 2 Jahre. |
Niedrigere SB für Kinder – Ist die Selbstbeteiligung bei Kindern und Jugendlichen hälftig? | | Da dieser Tarif keine absolute Selbstbeteiligung vorsieht, entfällt die Fragestellung. |
Tariflicher Selbstbehalt – Auf welche Teilbereiche bezieht sich der tariflich vereinbarte Selbstbehalt? | | Dieser Punkt entfällt, da die Tarifstufe keinen absoluten Selbstbehalt vorsieht. |
Wartezeiterlass – Wird auf die Wartezeiten verzichtet oder erfolgt eine Anrechnung? | | Es bestehen keine Wartezeiten. |
Auslandsreiseschutz – Besteht Auslandreisekrankenversicherungsschutz? | | Nein, keine Leistungen. |
Optionstarif – Handelt es sich um einen Optionstarif? | | Nein. |
Dauerhafter Wegzug ins Ausland – Ist die Fortführung des Versicherungsschutzes bei einem dauerhaften Wegzug ins außereuropäische Ausland möglich? | | Ja, das Versicherungsverhältnis endet jedoch mit der Beendigung des Versicherungsschutzes in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung, dem Ende des Anspruchs auf freie Heilfürsorge bzw. auf truppenärztliche Versorgung. Steigt der Beitrag? Die Beiträge verändern sich automatisch bei Erreichen der jeweiligen Altersstufen. Alter Beitrag 0-15 1,50 € 6-15 13,30 € 16-25 16,60 € 26-30 24,80 € 31-35 31,80 € 36-45 37,90 € 46-50 47,90 € 51-55 54,40 € 56-60 71,90 € 61-100 79,90 € |
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